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Satzung
DIE FITTINGE e.V.
Arbeitsgemeinschaft für die Integration behinderter und nichtbehinderter Menschen.

 

§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein trägt den Namen "DIE FITTINGE e.V. - Arbeitsgemeinschaft für die Integration
       behinderter und nichtbehinderter Menschen."
(2)   Er hat seinen Sitz in Minden (Westfalen).
(3)   Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
       Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
(2)   Zwecke des Vereins sind
       - die Integration von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Lebensbereichen
       - die Verbesserung der sozialen und ökonomischen Situation behinderter Menschen
       - der Abbau von Diskriminierung gegenüber behinderten Menschen.
       - der Abbau von Vorurteilen gegenüber behinderten Menschen
       - die Unterstützung und Förderung der Interessenvertretung behinderter Menschen und ihrer
         Angehörigen - Hilfe zur Selbsthilfe
 
(3)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
       - die Förderung des gemeinsamen Spielens, Lernens und Lebens von behinderten und nicht
         behinderten Kindern im elementaren und im schulischen Bereich
       - die Förderung von selbstbestimmter Lebensführung bis ins Alter
       - die Förderung regulärer Berufstätigkeit für behinderte Menschen
       - die Förderung der Integration behinderter und nicht behinderter Menschen im Kulturbereich
       - die Initiative für die Integration behinderter und nicht behinderter Menschen im politischen und
         parlamentarischen Bereich
       - die Förderung des Ausbaus von Hilfe- und Pflegeangeboten für die selbstbestimmte
         Lebensführung behinderter Menschen
       - die Information der Öffentlichkeit über die Lebenssituation behinderter Menschen und ihrer
         Angehörigen
       - die Förderung der Vernetzung von Informations-, Beratungs- und Hilfsangeboten für
         behinderte Menschen und ihre Angehörigen
       - die Organisation von Fortbildungsangeboten für behinderte und nicht behinderte Menschen 
         und deren Angehörige
       - die Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Organen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie
         die FITTINGE verfolgen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit
 
(1)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§2) verwendet werden. Die 
        Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, allenfalls Aufwands-
        entschädigungen im Rahmen einer satzungsgemäßen Unkostenerstattung.
(3)   Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
        keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
       unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele
       unterstützt (§2)
(2)   Über Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der
       Aufnahme kann die Mitgliederversammlung aufgerufen werden.
(3)   Wenn ein Mitglied aus triftigen Gründen (z.B. wegen Krankheit) verhindert ist, an der Sitzung
       eines Organs des Vereins teilzunehmen und die Verhinderung gegenüber dem Vorstand
       schriftlich begründet hat, kann es zu einer Entscheidung des Organs (z.B. Antrag, Wahl)
       schriftlich seine Stimme abgeben.
(4)   Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche
       Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
(5)   Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz
       Mahnung mit dem Beitrag 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
       sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss Gelegenheit
       zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der
       Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(6)   Nichtmitglieder können ohne Stimmrecht im Verein mitarbeiten.
 
 
§ 5 Vorstand
 
(1)   Der Vorstand besteht aus
       - der/dem Vorsitzenden
       - zwei stellvertretenden Vorsitzenden
       - der Schriftführerin/dem Schriftführer
       - der Kassiererin/dem Kassierer
       - acht Beisitzern/Beisitzerinnen
       Der Vorstand soll mehrheitlich aus behinderten Menschen und deren Angehörigen bestehen.
(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus der/dem
       Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer und der
       Kassiererin/dem Kassierer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die
       Stellung des gesetzlichen Vertreters.
(3)   In Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
       Der geschäftsführende Vorstand erhält vom Gesamtvorstand klar umrissene Kompetenzen. Die
       Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes müssen möglichst bald vom Gesamtvorstand
       bestätigt werden.
(4)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen
       verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(6)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist
       möglich. Die/der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, die Schriftführerin/der 
       Schriftführer, die Kassiererin/der Kassierer und die Beisitzer/Beisitzerinnen werden in getrennten
       Wahlgängen gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
       Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen/Nachfolger gewählt sind und die Amtstätigkeit
       aufnehmen können.
(7)   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse
       der Mitgliederversammlung auszuführen.
 
 
§ 6 Mitgliederversammlung
 
(1)   Die Mitgliederversammlung ist jährlich als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
(2)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins
       das erfordert oder die Berufung von 1/5 sämtl. Mitglieder unter Angabe der Gründe vom
       Vorstand verlangt wird.
(3)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzenden unter
       Wahrung einer Einladungsfrist von vierzehn Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
       Tagesordnung.
(4)   Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
       über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei
       Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um
       unangemeldet die Buchführung einschließlich dem Jahresabschluss zu prüfen und über das
       Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
       Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner u.a. über
       - die Aufgaben des Vereins
       - den Haushaltsplan des Vereins
       - den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken
       - die Beteiligung an Gesellschaften
       - die Aufnahme von Darlehen ab DM 1000.-
       - die Satzungsänderung
       - die Auflösung des Vereins
 
 
§ 7 Beurkundung der Beschlüsse
 
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
 
 
§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
 
(1)   Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine ΕΎ Mehrheit der in
       der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
       rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
       Vermögen des Vereins an den "Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband", der es unmittelbar
       und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Arbeit für behinderte Menschen zu
       verwenden hat.
 
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